Whistleblowing ist die gutgläubige Meldung illegitimer, unethischer oder schlichtweg illegaler, asozialer Aktivitäten am Arbeitsplatz, die mit Zustimmung der Vorgesetzten erfolgen und dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die Öffentlichkeit gefährden. Zu diesen Praktiken gehören beispielsweise Korruption, Machtmissbrauch, die Verletzung von Arbeitnehmerrechten oder schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt. Im Allgemeinen handelt es sich um eine unsoziale Tätigkeit.
- in erster Linie per E-Mail an die spezielle E-Mail-Adresse der zuständigen Person: podnet@maxins.sk,
- Sie können auch das nachstehende Formular verwenden, das eine E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse podnet@maxins.sk für Sie
- per Telefon unter +421 915 959 461 senden wird.
Die Meldung muss Informationen über antisoziale Aktivitäten enthalten, von denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder einem anderen ähnlichen Verhältnis Kenntnis erlangt hat und in gutem Glauben glaubt, dass sie das öffentliche Interesse, die Geschäftsführung oder den Ruf des Unternehmens gefährden.
Soweit möglich, muss der Hinweisgeber in der Meldung die folgenden Informationen angeben:
- eine detaillierte Beschreibung der Straftat mit allen bekannten wesentlichen Fakten,
- Informationen darüber, wie der Hinweisgeber an die Informationen gelangt ist, die Gegenstand der Meldung sind,
- ob es Zeugen oder andere beteiligte Personen gibt, wenn ja, geben Sie diese Personen an und identifizieren Sie sie,
- ob der Hinweisgeber über spezifische unterstützende Dokumente oder Beweise verfügt und wenn ja, fügen Sie diese der Meldung bei,
- ob der Hinweisgeber bereits mit jemandem über diese Tatsache gesprochen hat und wenn ja, mit wem,
- die Identität und Kontaktdaten des Hinweisgebers, falls es sich nicht um eine anonyme Meldung handelt.
Die Meldung muss erfolgen:
- sicher,
- lesbar,
- verständlich,
- es muss klar sein, auf welche antisoziale Aktivität sie sich bezieht und gegen wen.
Reicht der Hinweisgeber die Meldung anonym ein, kann er einen anonymen E-Mail-Kontakt angeben, über den er weiterhin kommunizieren und etwaige Fragen beantworten kann.
Es sei darauf hingewiesen, dass die vorsätzliche Mitteilung falscher Tatsachen, die der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Mitteilung offensichtlich nicht für wahr halten konnte und die geeignet sind, den Ruf und den guten Ruf einer natürlichen oder juristischen Person zu schädigen, als schwerwiegender Verstoß gegen die Berufsordnung anzusehen ist.
Die Einreichung einer Meldung bei der Gesellschaft entbindet den Meldenden nicht von der Pflicht, eine Straftat oder die Verhinderung einer Straftat gemäß dem Gesetz Nr. 300/2005 Slg. in seiner geänderten Fassung anzuzeigen.
Die Meldungen über antisoziale Aktivitäten werden von der zuständigen Person entgegengenommen:
- für die Gesellschaft MAXIN'S People Slovakia, s. r. o. - Mgr. Lucia Jacková
- Wenn die antisoziale Aktivität in der Meldung die verantwortliche Person betrifft oder die verantwortliche Person sich nach vernünftiger Einschätzung des Meldenden in einem Interessenkonflikt befinden könnte, nimmt die verantwortliche Person die Meldung an und die übrigen Aufgaben der verantwortlichen Person werden von Mgr. Katarína Garajová.
- für MAXIN'S Quality Services, s. r. o. - JUDr. Anna Brozák
- Wenn die antisoziale Aktivität in der Meldung die verantwortliche Person betrifft oder die verantwortliche Person sich nach vernünftiger Einschätzung des Meldenden in einem Interessenkonflikt befinden könnte, nimmt die verantwortliche Person die Meldung an und die anderen Aufgaben der verantwortlichen Person werden von Lucia Kozáková wahrgenommen.
Die verantwortliche Person akzeptiert Meldungen, die per E-Mail, mit dem unten stehenden Formular oder telefonisch erfolgen.
Die verantwortliche Person darf für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem festgelegten Verfahren in keiner Weise sanktioniert werden.
Die verantwortliche Person unterrichtet den Anmelder innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Meldung über deren Eingang. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn:
- der Hinweisgeber die verantwortliche Person ausdrücklich gebeten hat, den Hinweisgeber nicht über den Erhalt der Meldung zu informieren, oder
- es klar ist, dass die Mitteilung über den Erhalt der Meldung dazu führen würde, dass die Identität des Hinweisgebers einer anderen Person bekannt wird.
Die verantwortliche Person sowie das Unternehmen und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Überprüfung der Meldung über die Identität des Hinweisgebers, die Person, gegen die sich die Meldung richtet, und die Tatsachen, von denen sie bei der Entgegennahme und Überprüfung der Meldung Kenntnis erlangt haben, Stillschweigen zu bewahren. Die verantwortliche Person kontaktiert den Hinweisgeber stets so, dass die Identität des Hinweisgebers nicht preisgegeben wird (per E-Mail, persönlich oder telefonisch). Für die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers ist die schriftliche Zustimmung des Hinweisgebers erforderlich.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person besteht auch nach Abschluss einer internen strafverfolgungsbehördlichen Ermittlung oder Untersuchung fort, selbst wenn die vermutete antisoziale Aktivität nicht bewiesen werden konnte, und auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Hinweisgeber oder der betroffenen Person.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower sind verboten. Niemand darf diskriminiert, disziplinarisch belangt, entlassen oder anderweitig bestraft werden, weil er in gutem Glauben antisoziale Aktivitäten gemeldet oder sich geweigert hat, sich an antisozialen Aktivitäten zu beteiligen. Dies gilt nicht, wenn der Hinweisgeber an der gemeldeten unsozialen Tätigkeit und der Verletzung der damit verbundenen Regeln und Vorschriften beteiligt war. Der Whistleblower kann auf diesen Schutz nicht verzichten.
Als Vergeltungsmaßnahme gilt nicht eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit der Beendigung oder Änderung eines Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses, die das Ergebnis einer rechtlichen Tatsache ist, die nicht vom Urteil oder der Entscheidung des Unternehmens abhängt oder nachweislich nicht mit der Meldung der unsozialen Tätigkeit durch den Hinweisgeber in Zusammenhang steht.
Wenn der Hinweisgeber glaubt, dass die Beendigung oder der Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses eine Vergeltungsmaßnahme ist, hat er das Recht, die vermutete Vergeltungsmaßnahme der zuständigen Person zu melden, bevor sie stattfindet.
Die verantwortliche Person muss die Meldung des Hinweisgebers, dass Vergeltungsmaßnahmen ergriffen werden, überprüfen.
Die Bestimmungen zur Überprüfung von Meldungen des Hinweisgebers gelten entsprechend für die Einreichung, Entgegennahme, Aufzeichnung und Überprüfung einer Meldung über Vergeltungsmaßnahmen.
Die verantwortliche Person teilt dem Hinweisgeber und dem satzungsgemäßen Organ des Unternehmens innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der Überprüfung der Meldung von Vergeltungsmaßnahmen das Ergebnis der Überprüfung der Meldung von Vergeltungsmaßnahmen mit. Bestätigt sich der Vorwurf der Vergeltung, werden in dem Bericht Korrektur- und Präventivmaßnahmen vorgeschlagen, um Vergeltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu verhindern.
Ein Hinweisgeber, der einer Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörde eine schwerwiegende asoziale Handlung gemeldet hat, kann bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf vorbeugenden Schutz nach §§ 3 und 4 des Gesetzes im Strafverfahren oder bei der zuständigen Verwaltungsbehörde nach §§ 5 und 6 des Gesetzes im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellen (geschützter Hinweisgeberstatus).
Ein Hinweisgeber, der glaubt, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Meldung eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergriffen wurde, mit der er nicht einverstanden ist, kann bei der Whistleblower-Schutzstelle auch die Aussetzung der Wirksamkeit dieser arbeitsrechtlichen Maßnahme nach § 12 des Gesetzes beantragen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine dem Hinweisgeber nahestehende Person; eine natürliche Person - einen Unternehmer oder eine juristische Person, die der Hinweisgeber kontrolliert, an der er beteiligt ist, in der er die Funktion eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person ausübt oder für die er eine Beschäftigungstätigkeit ausübt; eine natürliche oder juristische Person, die eine juristische Person kontrolliert, an der der Hinweisgeber beteiligt ist oder in der der Hinweisgeber Mitglied eines Organs der juristischen Person ist; eine Person, die dem Hinweisgeber im Zusammenhang mit der Meldung Hilfe geleistet hat; und eine verantwortliche Person oder eine Person, die an der Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Person beteiligt ist.